Gebhard 1. November 2009
Der WWF Österreich sieht den Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan als ein geeignetes Instrument zur nachhaltigen, strategischen Umsetzung der Ziele der EUWWRL in Österreich an.
Um dies zu Erreichen sind aus Sicht des WWF im vorliegenden NGP-Entwurf einige wesentliche, zentrale Punkte zu berücksichtigen und Ergänzungen vorzunehmen welche in der endgültigen Fassung des Nationalen Gewässerbewirtschaftungsplan aufgenommen werden sollten.
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6. Öffentlichkeitsbeteiligung
Forderung: Verstärkte Öffentlichkeitsbeteiligung, z.B. durch österreichweite Flussraumbetreuung
7. Pumpspeicher und Auswirkungen
Forderung: Keine Ausnahme von der Zielerreichung der EU – WRRL für Schwall- und Restwasserstrecken aus Pumpspeicherkraftwerken
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11. Erheblich veränderte Wasserkörper
Forderung: Darlegung der technischen und/oder wirtschaftlichen Begründungen zur Ausweisung HMWB sowie Festlegung der Vorgangsweise
bei Wegfall des Ausweisungsgrunds, z.B. Schwallbelastung
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Forderung: Koordinierung der Umsetzung der EU – WRRL mit anderen Gesetzen und Richtlinien
EU – Richtlinie zur Förderung erneuerbarer Energie (inkl. Energiestrategie zur Erarbeitung der Inhalte)
- Die Auswirkungen der Wasserkraft auf den ökologischen Zustand der Gewässer sind signifikant. Das Wasserkraftpotential muss daher unter Einbeziehung der ökologischen Verträglichkeit ermittelt werden, um die Umsetzung der beiden EU – Richtlinien, welche gleich prioritär sind, zu ermöglichen.
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5.) Der WWF erstellte einen Ökomasterplan Österreich zur Schutzwürdigkeit der 53 größten Fließgewässer Österreichs. Ein weiterer Ausbau der Wasserkraft in Österreich kann aus der Sicht des Gewässer- und Naturschutzes nur mehr nach strengen ökologischen Kriterien erfolgen. Die Ausweisung von ökologisch schutzwürdigen Fließgewässerstrecken als Grundlage für eine nachhaltige Wasserkraftnutzung ist daher unumgänglich um die Zielerreichung der EU – WRRL zu gewährleisten und das ökologisch verträgliche Wasserkraftpotential zu ermitteln.
Dies dient auch zur Ermittlung des ökologisch ausbaufähigen Potentials und erhöht zudem die Planungssicherheit der Energieversorgungsunternehmen.
Momentan sind in Österreich bereits 66 Großwasserkraftwerke (s. Anhang) und hunderte Kleinwasserkraftwerke in Bau, Bewilligung oder Planung.
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6.) Öffentlichkeitsbeteiligung ist gem. Art. 14 der WRRL bei der Umsetzung der Richtlinie und der Aufstellung der Bewirtschaftungspläne gefordert. Danach sind an verschiedenen Zeitpunkten des Planungsprozesses Anhörungsphasen von jeweils 6monatiger Dauer verbindlich durchzuführen. Eine aktive Beteiligung aller interessierten Stellen an der Umsetzung der Wasserrahmenrichtlinie soll gefördert werden. Dieser Punkt wurde bisher nur unbefriedigend verfolgt, auf eine Broschüre im Jahre 2007 hat es nur eine Stellungnahme gegeben. Beim „Runden Tisch Wasser“ mit bundesweit tätigen Organisationen und Stakeholdergruppen werden Information über die laufenden Umsetzungsschritte geboten und gemeinsam über diese Schritte diskutiert. Zum NGP-Entwurf wurde die homepage www.wasseraktiv.at eingerichtet und Workshops auf Regional- und Länderebene über die Länder veranstaltet, die jedoch sehr unterschiedlich in Form, Umfang und Zielgruppe umgesetzt wurden. Die breite Öffentlichkeit wurde kaum erreicht, vor allem wurden bereits jetzt betroffene Stakeholdergruppen angesprochen. Als positiv aus Sicht der Öffentlichkeitsbeteiligung hervorzuheben ist der Flussdialog in Oberösterreich.
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7.) Pumpspeicheranlagen zu Spitzenstromerzeugung werden im NGP-Entwurf von allen ökologischen Zielen entbunden,
wenn es nicht möglich ist den Schwall zu dämpfen oder abzuleiten, ohne dass es zu einem Eingriff in die Betriebsweise kommt, also nur in Ausnahmefällen.
Begründet wird dies dahingehend, dass dies zu einer Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit führen könnte.
Da aber nur in Ausnahmefällen der Schwall nicht gedämpft werden kann, können diese Ausnahmefälle zu keiner Beeinträchtigung der Versorgungssicherheit führen.
Sunk und Schwall hat so gravierende Auswirkungen auf den Gewässerzustand, und das über lange Strecken, sodass im Sinne der Umsetzung der WRRL die
Schwallreduktion im österreichischen Fließgewässernetz von zentraler Bedeutung ist.
Es müssen daher Projekte, durch die Schwall im Zuge eines Kraftwerksbaus in einen größeren Vorfluter ausgeleitet wird, bei weiterem Kraftwerksbau als erstes durchgeführt werden. Dass Restwasserstrecken (Bei-/Überleitungen in Speicherseen) im Zusammenhang mit Spitzenstrom keinen ökologisch erforderlichen Mindestwasserabfluss abgeben müssen, ist im Sinne der Umsetzung der EU –WRRL inakzeptabel.
Forderung: Keine Ausnahme von der Zielerreichung der EU – WRRL für Schwall und Restwasserstrecken aus Pumpspeicherkraftwerken
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11.) Die Ausweisung der „erheblich veränderten“ Wasserkörper ist oft nicht nachvollziehbar. 525 Gewässerstrecken, auf Länge umgelegt sind das 10% der Österreichischen Fließgewässer, wurden als HMWB, dh. nach diesen beiden Kriterien, eingestuft.
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Beispiel Inn/Tirol:
Der gesamte Inn in Tirol auf einer Lauflänge von über 100 km wurde als HMWB ausgewiesen. Nur die Staukette vor der Grenze zu Bayern ist nachvollziehbar in der HMWB – Ausweisung.
Der Inn ist auf weite Strecken schwallbeeinflusst, vor allem durch Kraftwerke aus der Schweiz am Innursprung.
Derzeit ist ein Ausleitungskraftwerk an der Tirolerisch-schweizerischen Grenze in Planung, das das Schwallproblem aufhebt. Dies, also die technische Machbarkeit, ist auch bekannt, trotzdem ist nur das Erreichen des guten Potentials vorgesehen. Weitere Maßnahmen zur Schwallreduktion von Speicherkraftwerken aus Seitentälern sind nicht vorgesehen. Die starke Längsverbauung des Inns, welche als zweiter Grund für die HMWB – Ausweisung angeführt wird, ist ein typisches Merkmal von Beeinträchtigungen an Alpenflüssen durch den starken Siedlungsdruck in den Tallagen, in der Durchführbarkeit ist der Inn hier mit vielen anderen Flüssen vergleichbar.
Der Inn stellt mit einer freien Fließstrecke von über 100km eine Besonderheit im Alpenraum dar.
FAZIT: Der Inn ist derzeit in einem unbefriedigenden Zustand, der jedoch mit dem an ähnlichen Flüssen vergleichbar ist. Lösungen sind jedoch durchaus möglich und umsetzbar, es besteht also eine bessere Umweltoption, technische Durchführbarkeit und keine unverhältnismäßigen Kosten.
Das mit der Umsetzung der EU-WRRL hohe Kosten verbunden sind, ist eine Eingangsvoraussetzung gewesen. Dass nun Flüsse mit hohem Verbesserungspotential aus Kostengründen als HMWB ausgewiesen werden, entspricht nicht dem Sinn der EU – WRRL.
Forderung: Darlegung der technischen und/oder wirtschaftlichen Begründungen zur Ausweisung HMWB sowie Festlegung der Vorgangsweise bei Wegfall des
Ausweisungsgrunds, z.B. Schwallbelastung